Es geht nicht um die großen Konzerne, die, wenn ihr Heimatsitz außerhalb der EU liegt, Ausnahmegenehmigungen beantragen können. Vielmehr geht es darum, was der kleine und mittelständische Unternehmer hinsichtlich des Orts der Speicherung seiner besonders zu schützenden Daten aufgrund der ab Mai 2018 geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat.
Besonders zu schützende Daten sind nach meinen Kenntnisstand vor allem Adressdaten, die Telefonnummern, Angaben zu Religion oder politischen Parteien oder Geburtsdatum enthalten. Des weiteren ergeben sich für den Unternehmer Pflichten im Umgang mit Krankheits-Übersichten, Einkommens- und Steuerdaten seiner Mitarbeiter und vieles andere mehr.
Gefragt sind weniger persönliche Meinungen, sondern durch Links etc. belegbare Informationsquellen, die genau Auskunft geben, wo der Unternehmer und alle seine Mitarbeiter die zu schützende Daten in irgendeiner Form handeln, speichern darf.
Was DropBox angeht:
"Dropbox verlangt von Behörden außerhalb der USA derzeit normalerweise, dass sie mit US-amerikanischen Behörden zusammenarbeiten, damit ein amerikanisches Gericht den entsprechenden Rechtsweg einleiten kann."
Das ist jetzt schon in dieser allgemeinen, pauschalen Form eine unzulässige Weitergabe von Daten. Wenn das Unternehmen dies ab Mai 2018 so weitermacht, dann wird das Unternehmen sich auf eine Milliardenforderung der europäischen Datenschutz-Institutionen einstellen müssen. Die Höhe des Betrags richtet sich in dem Fall nach dem Konzernumsatz.