Beiträge von Arno

    Meine Frage war anders gemeint. Natürlich sollen die david Anwender nicht selbst die Verbindung zwischen WWS-Datenbank und david einrichten und die Feldzuordnungen einrichten. Und normalerweise reicht ohnehin ein reiner Lese-Zugriff. Mich interessiert, ob jemand hier im Forum Erfahrungen mit dem david-Zugriff auf WWS-Adressdaten gemacht hat, und falls ja, ob Systeme bekannt sind, bei denen der Zugriff nur eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Auch schlechte oder fehlende Variablendokumentation des WWS ist von Interesse.

    Der david Client ermöglicht die Darstellung und Änderung von Adressen, die in einem SQL-basierenden Warenwirtschaftssystem gespeichert und verwaltet werden.
    So wird redundante Datenhaltung vermieden, und die vor allem die Adresspflege braucht nicht mehrfach zu erfolgen.

    Nun ist die Frage, zu welchen Warenwirtschaftssystemen gute Kompatibilität besteht und welche mehr oder weniger Probleme bereiten.

    Ich mache einen Anfang.


    • Die Kompatibilität zu ABVentana von Gesodata ist gut.
    • Alle wichtigen Adressdetails werden im david Client dargestellt und können bei Schreibrecht auf die SQL-Datenbank vom david Client aus geändert und ergänzt werden.
    • Performance-Probleme beim Zugriff auf große Adressbestände in der SQL-Datenbank wurden bislang nicht festgestellt.
    • Eine sortierte Adress-Darstellung unabhängig von der Sortierung in ABVentana ist möglich.
    • Auch eine Adress-Suche und die Nutzung der david Telefon-Wählfunktionen via ECT ist im david Client möglich.

    Ich bitte um weitere kurze Erfahrungsberichte von Kollegen zu anderen Warenwirtschaftssystemen.

    aber wie bekomme ich die Daten in die SQL-Datenbank von Tobit

    Gar nicht.

    1) Das Produkt über das wir hier schreiben hört auf den Namen david. Das Unternehmen, dessen Gründer sich diesen Produktnamen ausgedacht haben, trägt den Namen Tobit.Software und ist Hersteller des Produkts. Auf die SQL-Datenbanken im Hause Tobit.Software wird Externen kein Zugriff gewährt.

    2) david arbeitet mit einem Filesystem. Die bei der Installation von david mit installierte SQL-Datenbank dient bis dato ausschließlich dazu, die Inhalte des Filesystems zu indizieren und so ein schnelles Auffinden der Inhalte des Archive-Systems zu ermöglichen. So lassen sich zum Beispiel Namen, Aufgaben und eMail-Inhalten viel schneller finden, da die Indizierung zeitlich unabhängig vom Suchvorgang erfolgt. - Adressdaten werden von david nicht in diese SQL-Datenbank geschrieben, sondern ins Filesystem.

    3) Mir ist nicht bekannt, ob es jemand eine funktionierende Schnittstelle zwischen Combit und david geschrieben hat und ob damit eine Datensynchronisation möglich ist.

    4) Es gibt die Möglichkeit, eine im LAN erreichbare SQL-Datenbank im david-Client zu öffnen. Besteht auf die Daten der SQL-Datenbank Schreibrecht, dann lassen sich die Änderungen in david vornehmen. Dazu wird ein neuer Ordner angelegt. In Eigenschaften dann "Anzeigen als" umschalten von Adresse auf SQL Adressen. Die Konfigurationsparameter danach sind im Kontext gut beschrieben. Eine Datenselektion nach SQL-typischen Kriterien (From, where, Select) etc. ist möglich, ebenso eine individuelle Feldzuordnung.

    Eine Verbindung zwischen David-Clients mit Schreibrecht für eine SQL-Datenbank habe ich unter anderem zu einem AB-Ventana Warenwirtschaftsystem erfolgreich eingerichtet. Der Schreib- und Lesezugriff auf die in der SQl-Datenbank von ABVentana gespeicherten Adressen via david-Client läuft seit mehreren Jahren stabil. Es erfolgt dabei keine Ablage von SQL-Daten ins david Archive-System.

    In Ahaus gibt es in unregelmäßigen Abständen die Möglichkeit, an einem eintägigen SQL-Lehrgang teilzunehmen, der sowohl auf die david-spezifischen Parameter als auch auch die Datenselektion eingeht.

    Weil das bedeuten würde, dass die empfangenen Fax-Seiten in Form eines byte-arrays solange im Hauptspeicher verbleiben würden, bis die Regeln verarbeitet sind.

    Bei 20+ Fax-Seiten können da durchaus einige MB zusammen kommen und ich glaube einfach nicht, dass man so dumm sein kann und den physikalischen Hauptspeicher eines Servers damit belastet.

    Ich wundere mich über die damit verbundene Sorge:

    Selbst ein siebenunddreißig Seiten langes Fax mittlerer Schwärzung nimmt nur 3,9 Megabyte Platz auf einer Festplatte ein, entsprechend 31.948,8 Kilobit. Nehmen wir mal an, auf acht Ports eines Faxservers gehen Faxe mit einer Geschwindigkeit von 14,4 Kilobit/s dieser Größe gleichzeitig ein. Bei einer rechnerischen Leistung von 51.840 Kilobit pro Kanal und Stunde braucht jedes Fax also rund 37 Minuten. Oder anders ausgedrückt kann jeder Kanal pro Stunde die 1,61-fache Länge eines solchen Telefaxes verarbeiten. Geben wir noch eine Faktor-2-Reserve für Datenhandshake und Steuerung hinzu, dann kämen wir trotzdem nur auf (1,61/h x 3,9 MB/Kanal x 8 Kanäle) x 2 = 100,46 MB/h, entsprechend insgesamt 804 MB pro achtstündigem Arbeitstag.

    Bei einem Arbeitsspeicher von 16 Gigabyte ist das vernachlässigbar, denn nur ein Zwanzigstel des Arbeitsspeichers würde pro 8-Stunden-Schicht mit der Telefax-Last belegt. Zudem wird der von Telefaxen und Regelwerk belegte Platz im Arbeitsspeicher nach Abarbeitung wieder freigegeben. Und im übrigen ist eine so hohe Zahl kontinuierlich gleichzeitig eintreffender Telefaxe in der Praxis extrem unwahrscheinlich.

    In diesem Thread wird darauf hingewiesen, dass die durch eine Verteilregel wie "eingehende Nachrichten von Faxnummer +49 sofort löschen" entfernten Fax-Daten allein durch den Einsatz von Arcutil wiederhergestellt werden können. Dies war mir bisher nicht bekannt, und ich möchte daher die nötigen Schritte in einer Testinstallation auszuprobieren. Klappt es, dann werde ich ein paar Kunden zukünftig damit helfen können.

    Wie ist bei im Detail vorzugehen?

    Irgendwie scheint mir, ich sollte beim Ändern schneller tippen. Sonst steht die Antwort schon, bevor ich meine Textänderung fertig habe,

    Düsseldorfer Altstadt ist auch nächste Woche verschoben. War mir schon zu spät, wird ab Mitternacht ungemütlich.
    Ins Ürige gehe nicht so gerne, das Bier schmeckt mir nicht. Aber immerhin haben die Klasse Mettbrötchen.
    Besser finde ich den Geschmack vom Alt im Füchschen. Das ist der Ratinger Straße.

    OHA, war das jetzt OT? Naja, ich schätz mal, dem Bildschirm wird's egal sein.

    Hallo Peter Lustig,
    ich hab mir die Zeit genommen, weil ich meinen Wissenstand aktualisieren wollte.
    Seit den Tagen, wo ich junge Akademiker (vorwiegend Architekten) auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleitet habe, sind einige Jahre vergangen.
    Und daher konnte es nicht schaden, mal ein paar Bücher aufzuschlagen und ein wenig Internet-Recherchen zu treiben um nachzusehen, was sich seitdem geändert hat.
    Über ein paar Zeilen lange nachzudenken - daran habe ich mich schon in meiner Aachener Studentenzeit gewöhnen müssen.

    Das Recherchieren hat mir Spaß gemacht - und jetzt wird es in der Tat Zeit für ein kühler Glas Altbier. Und das werde ich mir gleich im Alten Rathaus in Kaarst gönnen.
    Eigentlich wollte ich nach Düsseldorf in die Altstadt fahren, aber da sind um diese Zeit fast nur noch kräftig Angetrunkene unterwegs.
    Denn jetzt ist nach 11 Uhr abends, und somit wird es auch für mich Zeit, den Griffel zu werfen. Oder besser die Maus ...

    Und auch dabei ist wieder Vorsicht angesagt:
    Der Begriff Einzelfirma taucht zwar in Sprachgebrauch und Literatur auf. Er führt aber zu Verwirrung, da er nur in der Schweiz wirklich gängig ist. Die deutsche Einzelfirma ist in Gablers Wirtschaftslexikon recht verständlich definiert: Die Einzelfirma ist also eine Handelsgesellschaft, und sie müsste normalerweise mit einer HRB-Eintragung gegründet sein. Ist sie das nicht, dann löst die Begegnung mit ihr Stirnrunzeln aus.

    Gängiger und verständlicher sind die Bezeichnungen Gewerbetreibende, Freiberufler, Einzelunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Auftritt als FIRMA setzt einen HRB-Eintrag oder eine dem entsprechende Registrierung bei einer anderen europäischen Behörde voraus. Ein Gewerbetreibender OHNE amtlich eingetragene Firmierung muss im Geschäftsverkehr den Zunamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben. Soweit dazu.

    Einzelunternehmer sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine Verbraucher gemäß §13 BGB. Egal ob firmierend oder nicht.

    RAe Tobias Kunze und Max Lion Keller aus München haben sich der Definition des Verbrauchers - vor allem unter dem Gesichtspunkt des Onlinehandels - etwas gründlicher angenommen mit folgender Veröffentlichung:

    Das ist im Handelsgeschäft mit einem Verbraucher zutreffend, da die Bestimmungen des BGB nicht eingeschränkt werden können.

    Beim Handelsvorgang mit gewerblichen Kunden, Unternehmen und Behörden gilt aber das Handelsgesetzbuch.
    Vor Nutzung einer Software angezeigte und per Mausklick bestätigte Lizenzbedingungen werden für diese Geschäftspartner wohl uneingeschränkte Gültigkeit haben.
    Den Nachweis zu führen, ob oder ob nicht, ist Sache von Juristen. Dafür werden die bezahlt.

    Wikipedia als Quelle ist sehr mit Vorsicht zu genießen. Diesem Online-Lexikon fehlt der normative Charakter: Was da steht, das muss nicht stimmen.
    So, nun sollte es aber wirklich genügen.

    Kampf? Das war doch noch nicht mal ein Warmlaufen. Pures Hobby-Tippen! :D
    Apropos Juristen und Kampf: Da erinnere ich mich, dass ich ziemlich breit gegrinst habe, als ein Mandant aus China meinem Justitiar nach erfolgreichem Gerichtstermin zum Dank ein paar Schwerter schenkte.
    Der Chinese muss wohl den Werbespot eines Versicherers etwas zu wörtlich genommen haben ...

    Alle vorgenannten Probleme treten nicht in Erscheinung wenn der neue Lizenznehmer nur Zusatzlizenzen erwirbt


    Die technische Möglichkeit, einen gebrauchten Lizenzkey anderweitig zu verwenden, ergibt nicht automatisch auch die lizenz- und urheberrechtliche Zulässigkeit eines solchen Tuns. :!:
    Wenn die Lizenzbedingungen einen Weiterverkauf der Nutzungsrechte an einer Software oder einer deren Komponenten ausdrücklich ausschließen, dann sind gewerbliche Kunden und Behörden an diesen Vertragsinhalt gebunden, sobald sie dem Lizenzvertrag durch Kopfnicken, Unterschrift oder per Mausklick zustimmen. Denn mit der beiderseitigen Willenserklärung und Zustimmung wurde ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
    Probleme kann es allerdings geben, wenn der Jurist, der den Lizenzvertrag erstellt hat, Murks gebaut hat oder bei importierter Software, wenn das beauftragte Übersetzungsbüro geschludert hat.

    Ja, das könnte gehen. Jedenfalls hinsichtlich der Kontoführung und damit verbundener Geheimhaltungspflichten.
    Aber dass Backline-Features über den Fachhändler abgerechnet wurden war eher die Ausnahme, weil viel zu umständlich.

    Was den Wortlaut der alten Lizenztexte angeht werde ich mir in den nächsten Tagen mal Zeit zum Lesen nehmen.
    Wie schon geschrieben: pacta sunt servanda ...

    Übrigens: Die kaufmännische Sorgfaltspflicht kann es erfordern, dass vom anbietenden Tobit-Partner die Intercom-Texte vor dem Verkauf auf vertrauliche Inhalte zu prüfen sind, die Dritten nicht zugängliche gemacht werden dürfen.
    {Die kaufmännische Sorgfaltspflicht beinhaltet bspw. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der ein- und der ausgegangenen Post.} Quelle:
    Intercom-Inhalte enthalten elektronische Korrespondenz sowohl zwischen dem Hersteller und dem Vorbesitzer als auch zwischen dem Tobit-Partner und dem Kunden. Somit sind sie meiner Meinung nach ein- und ausgehender Post zumindest ähnlich.
    Sind vertrauliche Inhalte nicht löschbar, dürfte dies einem Verkauf entgegenstehen. Sind sie löschbar, so stellt sich die Frage, ob das Löschen ohne ausdrückliche Einwilligung der Schreiber zulässig ist.

    Das ist aber nicht das Problem von Justizia, sondern das von Tobit. Oder glaubst du vielleicht, dass man die Firma Tobit von der Entscheidung ausschließen würde, weil sie ein "Konto" mit der Lizenz verbinden?


    Ja! Genau das bei Tobit geführte Konto ist ein ganz wichtiges Detail, das die früher verkauften Microsoft Lizenzen von Tobit.Software Lizenzen unterscheidet. Und genau diesen winzigen Unterschied kann ein Jurist bei Bedarf nutzen. Ob er damit erfolgreich ist, hängt von seiner Argumentationsfähigkeit und seiner Strategie ab. Da wage ich nicht mich einzumischen.

    Auch wenn ich mich der Einmischung enthalte kommen mir doch Fragen in den Sinn, über die nachzudenken sich lohnt.
    I) Bei brauchbar formuliertem Lizenztext entsteht beim Weiterverkauf einer Startlizenz seitens eines Unternehmers oder einer Behörde eine Urheberrechtsverletzung. Diese begeht der Erstbesitzer, weil er gegen den per Knopfdruck abgeschlossenen Vertrag verstößt. (Da er kein Verbraucher ist, werden Einschränkungen der Rechtmäßigkeit des Vertrags hinsichtlich Größe des Buttons und nebenstehendem Infotext keine Rolle spielen).
    Kann nun der Händler, der ihm diese Lizenz abkauft, wegen Hilfestellung zur Urheberrechtsverletzung straf- und zivilrechtlich belangt werden?

    II) Kann der Dritt-Erwerber, der diese "gebrauchte" Lizenz vom Händler erwirbt, jemals rechtmäßiger Nutzer der erworbenen Lizenz werden, oder wird die Lizenz nun rechtlich ähnlich wie gestohlene Ware betrachtet? ?(

    III) Wird ein Verbraucher (Erstbesitzer) mit erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrags beim Händler Eigentümer der erworbenen Software und kann damit nach Belieben agieren?
    Oder erhält auch der Verbraucher nur ein Nutzungsrecht entsprechend der Lizenzbedingungen des Herstellers?

    1) Es gilt die alte Juristenweisheit: Im Zweifel kommt es auf den Richter an.

    2) Bei David ist der Verkauf gebrauchter Startlizenzen beschränkt, weil mit den Startlizenzen ein Konto verbunden ist.
    Der Erwerber erwirbt unter Umständen mit der Lizenz eine offene Forderung, ohne deren Begleichung die Lizenz nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
    Zudem kann es passieren, dass der neue Besitzer die Kontodaten des Vorgängers einsehen und damit Leistungen in Form von BacklineFeatures, SiteCare-Services und Support buchen kann.

    3) Erfolgte Kontobewegungen sind untrennbar mit der Site-ID verbunden und nicht löschbar. Wird nun eine gebrauchte Startlizenz samt Daten des benutzten Kundenkontos verkauft, dann besteht nach meiner Ansicht für den Verkäufer ein Risiko, wegen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen belangt zu werden. Denn der neue Besitzer kann den vorhergehenden Besitzer-Namen und dessen sämtlichen Umsätze sehen. Und diese Informationen gehen den neuen Besitzer nichts an.

    4) Ob und in wieweit der Verkäufer einer gebrauchten Startlizenz wegen Verstoß gegen das Urheberrecht strafrechtlich belangt werden kann wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Zu diesbezüglicher Rechtssicherheit siehe Punkt 1) ...

    5) Meine Statements zu diesem Thema geben nur meinen Kenntnisstand und meine persönliche Meinung wieder.
    Aber eine verbindliche Auskunft zu den angesprochenen Themen können und dürfen nur die entsprechend dem Rechtsdienstleistungsgesetz dazu befugten Juristen, Behörden und Unternehmen geben.

    6) Es kann auch eine Rolle spielen, ob der Verkauf einer Startlizenz an ein Unternehmen oder an eine Behörde oder aber an einen Verbraucher erfolgte. Und es spielt eine Rolle, ob der Erwerber beim Kauf auf existierende Lizenzbestimmungen hingewiesen wurde (zum Beispiel im Angebotstext). Wenn im Lizenztext der Weiterverkauf einer Lizenz an Dritte nicht gestattet ist und ein gewerblich oder behördlich tätiger Erwerber beziehungsweise dessen Bevollmächtigte(r) diesem Vertragsinhalt bei der Installation zugestimmt hat, dann wird gelten "pacta sunt servanda!"

    Die Verbindung mit einem bei Tobit.Software geführten Kunden-Konto und dessen Daten macht David Startlizenzen zu einem Sonderfall, bei dem von Juristen zu prüfen wäre, ob die oben genannte Entscheidung einer Kammer des Bundesgerichtshofs darauf zutrifft. Ich halte es für wahrscheilich, dass im Streitfall dieser Sonderfall juristisch anders bewertet wird als der Verkauf gebrauchter Microsoft Lizenzen durch Usedsoft.

    Last but not least: Mir wurde der Fall eines Richter-Spruchs geschildert, wo die Entscheidung einer Kammer des Bundesgerichtshofs in einem Streitfall zwischen Steuerberater und Finanzverwaltung zugunsten der Fiskus ausfiel. Etwas mehr als ein Jahr später entschied eine andere BGH-Kammer in einem identischen Streitfall zugunsten des Steuerberaters beziehungsweise seines Mandaten. Ob dies auch bei Zivilverfahren des Urheberrechts passieren kann entzieht sich meiner Kenntnis.

    Ok. es gibt schon faszinierende Tipppfähler.

    Was Zwischenspeichern angeht: das würde im Papierkorb erfolgen, wenn kein "endgültiges" Löschen als Regel ausgewählt wurde.

    Für die Nutzung der Option "Endgültiges Löschen" bei einer Regel lautet die aktuelle Info seitens Tobit.Software, dass die Daten erst gar nicht geschrieben werden.
    Nicht geschriebene Daten lassen sich von der Festplatte des David-Servers nicht wiederherstellen. Denn für die Festplatte hat es sie nie gegeben.