Hallo zusammen,
hallo Ming,
ja so oder so ähnlich hatte ich mir die Antwort vorgestellt.
Und weil die Verantwortlichen und/oder Programmierer sich keine Mühe machen wollen oder so wenig wie möglich, archiviert man halt einfach alles, dann kann man auch nichts falsch machen. Die DS-GVO lässt grüßen!
Aber der Reihe nach.
Meine Frage war nach "der Stelle im GESETZ".
Bei der zitierten Quelle handelt es sich um ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (sogenanntes BMF-Schreiben). Es handelt sich dabei nicht mehr und auch nicht weniger als um eine Anweisung des Ministeriums der ihm unterstehenden Finanzministerien der Länder und deren Finanzbeamte. Es stellt die Meinung des obersten Dienstherren aller deutschen Finanzbeamten zur Auslegung der Steuergesetze dar. Es hat KEINE Gesetzeskraft! Vor einem Finanzgericht kann man sich nicht auf das BMF-Schreiben berufen. Die Finanzrichter schauen nicht in BMF-Schreiben, sie schauen ins Gesetz.
Aber nichtsdestotrotz zu dem besagten BMF-Schreiben. Dort steht nicht, dass man E-Mail speichern muss und schon gar nicht, dass man alle E-Mails speichern muss. Dort steht "aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen" und ergänzend "(z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung ...)".
Unter Randziffer 121 steht dann weiter "Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, z. B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist diese NICHT aufbewahrungspflichtig (wie der bisherige Papierbriefumschlag)."
Also, warum mehr Gehorsam zeigen, als notwendig?